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Satzung des Kreisverbandes Schwerin

(Stand 14.10.2010)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Schwerin, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.

(2) Der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Schwerin ist Teil des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Sitz des Kreisverbandes ist Schwerin.

§ 2 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

   1. die Mitgliederversammlung
   2. der Kreisvorstand

(2) Wahllisten sind (gem. §1 Bundesfrauenstatut) grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Beschlusses, wobei die stimmberechtigten Frauen ein Vetorecht haben.

§ 3 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes und tagt inder Regel monatlich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen. Darüber hinaus muss durch den Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

(2) Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung, soweit dem nicht andere Regelungen im Wege stehen, beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

   1. die Wahl des Kreisvorstandes
   2. die Wahl der Delegierten zum Landesdelegiertenrat, zur Landesdelegiertenkonferenz und zur Bundesdelegiertenkonferenz
   3. die Wahl der WahlkreiskanidatInnen für Landtags- und Bundestagswahlen sowie von KandidatInnen für die Kommunalwahlen
   4. die Beschlussfassung zu Satzung und Programmen
   5. die Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten des Kreisvorstand und KreisschatzmeisterIn und deren Entlastung
   6. die Bestätigung von kommunalen Koalitionsvereinbarungen oder anderen parteiübergreifenden Vereinbarungen

§ 4 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand ist Vorstand im Sinne von § 11 Parteiengesetz. Dem Kreisvorstand gehören grundsätzlich fünf Mitglieder an:

   1. die Vorsitzende des Kreisverbandes
   2. der Vorsitzende des Kreisverbandes
   3. die/der KreisschatzmeisterIn
   4. zwei weitere Mitglieder

Kreisvorstand ist grundsätzlich paritätisch von Männern und Frauen zu besetzt.

(2) Der Kreisvorstand vertritt die Interessen des Kreisverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Schwerin nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Seine Aufgaben sind insbesondere:

   1. die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
   2. die jährliche Vorlage eines Finanzplans nach Vorschlag der/des KreisschatzmeisterIn
   3. die jährliche Vorlage eines Finanzberichtes
   4. die verantwortliche Verwaltung der Finanzen des Kreisverbandes
   5. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(3) Der Kreisvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Nachwahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder ist für die Dauer derWahlperiode möglich.

(4) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand muss innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen und den Antrag zur Abstimmung stellen.

(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand hat innhalb von 4 Wochen nach dem Ausscheiden eine Nachwahl zu erfolgen. Das oder die ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur erfolgreichen Durchführung der Nachwahl kommissarisch im Amt.

(7) Die/der SchatzmeiterIn ist für die Führung der Konten und der Barkasse des Kreisverbandes verantwortlich. Sie/er ist zu allen finanzwirksamen Beschlüssen des Kreisvorstands und der Mitgliederversammlung zu hören.

(8) Der Kreisverband führt ein Geschäftskonto. Für Zahlungsverpflichtungen von diesem Konto sind die/der KreisschatzmeisterIn und zwei weitere Mitglieder des Kreisvorstands zeichnungsberechtigt.

 § 5 Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Kreisverbandes Schwerin kann werden, wer die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grundkonsens und Satzung) anerkennt, keineranderen Partei angehört und in der Landeshauptstadt Schwerin oder in den angrenzenden Landkreisen wohnt und in Schwerin seinen politischen Lebensmittelpunkt sieht.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet Kreisvorstand mit 2/3 Mehrheit. Wird die 2/3 Mehrheit durch den Kreisvorstand nicht erreicht, kann die Antragstellerin/der Antragsteller beantragen, dass der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Der Kreisvorstand hat dann denAntrag auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.

(4) Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 1 % des monatlichen Nettoverdienstes erhoben. Auf Antrag des Mitglieds an den Kreisvorstand kann die Höhe des Beitrags auf mindestens 1 Euro gesenkt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied ohne Begründung 6 Monate keinen Beitrag bezahlt hat und dies auf einer Sitzung des Vorstands festgestellt wurde.

(6) Der Austritt kann gegenüber der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand erklärt werden.

§ 6 Fördermitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme eines Fördermitgliedes entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand berichtet auf der nächsten Mitgliederversammlung über die aufgenommenen Fördermitglieder.

(2) Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(3) Fördermitglieder haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion derPartei zu beteiligen. Sie erhalten regelmäßige Informationen zur Arbeit der Partei. Auf Versammlungen besitzen sie Rederecht. Sie sind jedoch weder stimm- noch antragsberechtigt.

(4) Fördermitglieder können keine Parteifunktionen wahrnehmen, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen, wenn Sie keiner anderen Partei angehören und den Anforderungen des Wahlgesetzes genügen.

(5) Der Fördermitgliedsbeitrag beträgt mindestens 5 Euro/ monatlich. Auf Antrag des Mitglieds an den Kreisvorstand kann die Höhe des Beitrags auf mindestens 1 Euro gesenkt werden.

§ 7 Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen erfolgen entsprechend der Landeswahlordnung.

(2) Beschlüsse bedürfen soweit nichts anderes geregelt ist der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Beschlüsse zur Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Bleibt der Vorstand über einen Zeitraum von 6 Monaten mit weniger als 3 Mitgliedern besetzt und ist eine Nachwahl mindestens drei mal erfolglos geblieben löst sich der Kreisverband auf.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Für die nicht in dieser Satzung geregelten Sachverhalte gilt im Übrigen die Satzung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.

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